Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,640 m über Schienenoberkante und 
vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m 
Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
4. Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, 
Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsprofils 
verbleiben. 
5. Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürsen, abgesehen von den Rädern der 
Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannten Theile 
herabreichen, und zwar: 
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahn- 
räumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienen- 
oberkante; 
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketlen bis auf 0,075 m über Schienen- 
oberkante; 
2. bei Lokomotiven außerdem: 
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie Pleuel- 
und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante; 
b) die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante. 
6. Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Naumes müssen alle 
im Absatz 5 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m 
entfernt bleiben. 
8. 24. 
Lokomotiven= und Tender-Radstand. 
1. Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst 
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht 
verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. 
2. Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser
	        
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