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des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,640 m über Schienenoberkante und
vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m
Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.
4. Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben,
Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsprofils
verbleiben.
5. Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürsen, abgesehen von den Rädern der
Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannten Theile
herabreichen, und zwar:
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahn-
räumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienen-
oberkante;
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketlen bis auf 0,075 m über Schienen-
oberkante;
2. bei Lokomotiven außerdem:
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie Pleuel-
und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante;
b) die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante.
6. Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Naumes müssen alle
im Absatz 5 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m
entfernt bleiben.
8. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
1. Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht
verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
2. Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser