Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand beweg- 
liche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden. 
§. 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 
2,750 m betragen. 
5. 26. 
Wagen-Radstand. 
l. Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die 
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 
4 m beträgt. 
2. Für Güterwagen ist ein kleinerer Nadstand als 2,500 m nicht anzuwenden und 
soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden. 
§. 27. 
Wagengestelle. 
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienenober= 
kante beträgt 1,220 m. 
8. 28. 
Bremsen. 
1. Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine an— 
nähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
2. Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach 
rechts gedreht werden. 
§. 29. 
Raddruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller 
Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7 000 kg betragen.
	        
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