Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Kommt der Fideikommißbesitzer diesem Ausspruche nicht nach, so ist jeder Anwärter 
berechtigt und verpflichtet, die zum Vollzuge des Schiedsspruchs nach Masgabe der Be- 
stimmungen der Reichszivilprozeßordnung geeigneten Anträge zu stellen. 
Tit. VII. Bestimmungen in Bezug auf Glaubensbekenntuiß und Ehe. 
8. 67. 
Meine Nachkommen sollen dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse, wie es die 
Kirche von Rom lehrt und erklärt, zugethan sein. 
8. 68. 
Sie dürfen sich nur mit einer Person des oben definirten katholischen Glaubensbe 
kenntnisses ehelich verbinden. 
8. 69. 
(Vide Abänderungs-Nachtrag vom 3. Dezember 1885 pag 63.) 
8. 70. 
Jedes Glied meiner Descendenz, welches sich verehelichen will, hat außerdem 
1. die Zustimmung seiner Eltern und 
2. wenn der Vater nicht zugleich Besitzer des Fideikommisses Moos ist, die Zu- 
stimmung dieses Fideikommißbesitzers, endlich 
3) wenn dasselbe seiner Nachkommenschaft die Fähigkeit zur Succession in das Haus 
und Stammsideikommiß Isny wahren will, die Erklärung von den Häuptern dreier 
standesherrlicher Familien über die Standesmäsiigkeit der einzugehenden Ehe bei- 
zubringen. 
8. 71. 
Meinen Nachkommen lege ich an das Herz, bei ihrer Verheirathung auf eine eben- 
bürtige Verbindung im Sinne des gräflichen Hauggesetzes vom 28. Oktober 1838 und 
Nachtrags hiezu vom 21. Febrnar 1843 Bedacht zu nehmen.
	        
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