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leitung der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbare Pferde ist ein National
nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf
je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten
Pferde sind in dem Nationale speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Vorstand
der Distrikts-Verwaltungs-Behörde zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten
der Anshebungs-Kommission an dem (nach §. 18 und 19) vom Vorstand der Distrikts-
Verwaltungs-Behörde bestimmten Tage vorzuführen.
Der Regierungs-Präsident kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General
anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde
sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-
Kommission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich
nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes sosort
herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
8. 22.
Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Vorstand der
Distrikts-Verwaltungs-Behörde nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf der-
selben Bericht zu erstatten.
. 23.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Ver-
waltungs-Bezirk (Lieferungs-Verband) der Regel nach einen Anshebungs-Bezirk.
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch
den Regierungs-Präsidenten im Einvernehmen mit dem kommandirenden General in zwei
oder mehrere Anshebungs-Bezirke getheilt werden.
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