158
Letztere stellen die Kosten fest und ertheilen Anweisung an die Königlichen Kassen zur
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel gegen Ablieserung der Anerkenntnisse und QOnittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Regierungen
an das Kriegs-Ministerium eingesandt, welches nach Prüsung derselben Anweisung zur Er-
stattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den Kreiskassen
auf desfallsige Requisition von der General-Kriegskasse geleistet.
§. 36.
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungs-
bezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem General-Kom-
mando und der Kreis-Regierung telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den
ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Verwaltungs-Bezitk
zu slellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so
ist von dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde, sobald sich dieses übersehen läßt,
sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneten, aber
als überzählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassenen Pferde, auf
Grund der Nationallisten des §. 21 (Anlage C.), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen
Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden
Zahl und Galtung der Kreisregierung und dem General-Kommando zu melden.
Der Regierungs-Präsident im Einvernehmen mit dem kommandirenden General ver-
anlaßt die sosortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungs-Bezirken des Regierungs-
Bezirkes.
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichenfalls die Vorführung
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anznordnen.