eseh und Verurhunngshat.
für das
Königreich Bayern.
M 18.
München, den 12. April 1887.
Juhalt:
Bekanntmachung vom 31. März 1887, die Erbschaftsteuerpflicht levtwilliger Zuwendungen für Armenzwecke
an Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betr. — Bekannt-
machung vom 6. April 1887, den Verkehr mit Sprengstoffen betr. — Bekanntmachung vom B. April 1887,
die Organisation der Staatsforstverwaltung betr. — Hofdienst-Nachrichten. — Staatsdlenst-Nachrichten. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Consulat der Vereinigten
Staaten von Amerika in München. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches.
Nr. 45861.
Bekanntmachung, die Erbschaftsteuerpflicht letztwilliger Zuwendungen für Armenzwecke an Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten betreffend.
Königliche Staatsministerien des Innern, des Innern für Rirchen= und
Schulangelegenheiten und der Tinanzen.
Inhaltlich einer Bekanntmachung des Großherzoglich Mecklenburgischen Staats-Ministeriums
d. d. Schwerin am 1. Februar 1887 (Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklen-
burg-Schwerin Jahrgang 1887 S. 16) genießen mit ständischer Zustimmung Königlich
Bayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten, welche zu Armenzwecken aus
dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin letztwillige Zuwendungen empfangen, Befreiung
von Entrichtung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'schen Erbschaftssteuer in demselben
Umfange, wie Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Gemeinden und Anstalten.
Im Hinblicke auf Art. 3 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 18. August 1879
sind daher Großherzoglich Mecklenburg-Schweriu'sche Gemeinden, Stiftungen, Vereine und
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