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nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein; wer für die ganze
angemeldete Betriebszeit den höheren Stenersatz (§. 4 Litt. b.) entrichtet, ist in der Wahl
der nicht mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preußische Eimer Stoffe der ersten (§. 4.
Litt. a) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4. Litt. b) zu Branntwein verwenden kann
oder will, muß diesen Vorrath innerhalb eines Kalendermonats abbrennen, auch darf
überhaupt nicht weniger als beziehungsweise 15 und 7 Eimer für einen Monat ange-
meldet werden.
8. 34.
o esimmnhr In Ansehung der Brennzeit greisen zwar die Bestimmungen des §. 30 ebenfalls
Platz, jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche
nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Produktionsfähigkeit der Blase innerhalb
der vierzehnstündigen Breunzeit nicht entspricht, durch die Steuerbehörde auf das wirkliche
Bedürfniß vermindert werden.
8. 36.
3. Migtertltomtrofe, Die im §. 14 vorgeschriebenen Material-Vorrathsverzeichnisse müssen in doppelter
Material-Vorraths= Ausfertigung übergeben werden, und die Art und Menge des in jedem Gefäße befind-
verzeichnissen lichen Materials, sowie den Aufbewahrungsort enthalten.
Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im §. 25. wegen
der, Betriebspläne vorgeschrieben ist.
8. 36.
b. Revision der Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe ent—
Materialvorräthe.
haltende Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kernobst und
Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Prozent von dem
Inhalt des Gefäßes in Abzug gebracht.
§. 37.
Der Revision wird das nach §. 35 abzugebende Verzeichniß zum Grunde gelegt und
unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich hierbei
nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den augczeigten Gesammtvorrath