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tivums befinden, behalten die hienach erworbenen Pensions= und Heimathsrechte für sich und
ihre Angehörigen auch für den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser ausgegangenen Er-
nennungen widerrufen werden sollten.
Unter Krongütern sind die nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer
permanenten Civilliste betreffend, für den Dienst des Königlichen Hofes bestimmten König-
lichen Schlösser und Gutscomplexe mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Ver-
äußerung und Veränderung einzelner Bestandtheile derselben die Bestimmungen in Tit. III
§. 6 der Verfassungsurkunde Anwendung finden.
Das Verbot der Einführung nener Aemter bezieht sich nicht auf Aemter, welche im
Vollzuge von Gesetzen oder nach vorgängiger Einvernahme des Landtags zu errichten sind.
Gegeben zu München, den 26. Oktober 1887.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
LDor. Frhr. v. Tutz. Lrr. v. Niedel. Frhr. v. Crn#lsheim. Frhr. v. Feilizsh. v. Hrinleth. Frhr. v. Lranrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.
Gesestz, den Hauptetat d der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für die Zeil vom
April 1887 bis 31. März 1888 betreffeud.
Im Uamen Seiner Masestät des Königs.
Cuithold,
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz van Zayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Adgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für die Zeit vom