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2. von demjenigen in Bayern gelegenen Grundbesitze, welcher zu einem Betriebe
gehört, dessen Sitz außerhalb Bayerns gelegen ist.
Art. 14.
Der Jahresbeitrag gelangt in der Regel in demjenigen Rentamtsbezirke zur Erhebung,
in welchem der Grundbesitz gelegen ist.
Liegt ein Theil des Grundbesitzes zwar in Bayern, aber in einem anderen Genossen-
schaftebezirke, so wird der Beitrag von dem gesammten Grundbesitze durch dasjenige Rent-
amt und für diejenige Genossenschaft erhoben, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes ge-
legen ist (§. 44 des Reichsgesetzes).
Liegt ein Theil des zu einem versicherten Betriebe gehörigen Grundbesitzes außerhalb
Bayerns, so ist der Betriebsunternehmer verpflichtet, hieoon unter Angabe des Flächeninhaltes
und der Steuerbelastung dieses Besitzes demjenigen Rentamte, in dessen Bezirk der Sitz
des Betriebes sich befindet, Anzeige zu erstatten.
Wer dieser Verpflichtung innerhalb der alljährlich vom Rentamte bekannt zu machenden
Frist nicht nachkömmt, unterliegt der Strafbestimmung des §. 124 des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886.
Für solche Grundstücke ist durch den Genossenschaftsvorstand unter Berücksichtigung
ihres Flächeninhaltes und mitteljährigen Ertrages die für die Berechnung des Beitrages
maßgebende Grundsteuer schätzungsweise festzustellen.
Art. 15.
Der Jahresbeitrag wird von dem Betriebsunternehmer erhoben.
Als Betriebsunternehmer gilt der im Grundsteuerkataster vorgetragene Besitzer insolange,
als er der Einhebungsbehörde nicht nachweist, daß der Betrieb für Rechnung eines Dritten
geführt wird; in diesem Falle wird der Beitrag von dem Dritten erhoben. Der Nach-
weis kann mit der bezeichneten Folge auch für einen Theil des Besitzes geführt werden.
Wenn der Beitrag von dem Grundsteuerpflichtigen zur Erhebung gekommen ist, obwohl
derselbe nicht der Betriebsunternehmer ist, so hat der letztere vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarung dem Grundsteuerpflichtigen den tresfenden Beitrag zurückzuerstatten.