Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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doch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, 
und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, Kinder 
und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten und Bediensteten, welche als obere Beamte der Militär-Verwaltung in im- 
mobilen Stellen Verwendung finden, wird die mit 3 Zwanzigstel oder 3 Zehnteln des 
Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder sustenstirte 
Staats-Beamte und Bedienstete hinsichtlich ihrer Pensionen und Sustentationen Anwendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit 
statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder die Sustentation zu- 
sammen das vor der Pensionirung oder Sustentirung bezogene Civildiensteinkommen über- 
steigen. Auch die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 
der Nr. 3, sofern das frühere Civildiensteinkommen 3600 JTX oder weniger betragen hat, 
nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten 
Staatsbediensteten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung möglichst 
gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staats-Beamten und Bediensteten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich 
ergebenden Rechte und Vortheile gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbediensteten soll die Zeit des Kriegs- 
dienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstallers zu gute gerechunet 
werden. 
War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ablegung der 
Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, bewilligt werden. 
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten und Bediensteten, welche als Offiziere oder 
obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der Civil- 
behörde von Amtswegen mitzutheilen: 
a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte oder Bedienstete als Kriegsbesoldung 
eventuell Zulage bezieht; 
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden.
	        
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