Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. III. 19 
lenzkonfliktes bei der k. Oberstaatsanwaltschaft in Anregung zu bringen, worauf die Akten 
eingeholt und dem obersten Landesgerichte in Vorlage gebracht wurden, nachdem bereits die 
Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes benachrichtigt worden und von Seite des 
Anwaltes der Klagspartei unter'm 22.27. August 1887 eine Denkschrift eingelaufen und 
hievon der k. Regierung, wie dem Anwalte der Gegenpartei Kenntniß gegeben worden war, 
während von Seite der letzteren innerhalb gesetzlicher Frist die Abgabe einer Denkschrift 
nicht erfolgte. 
In der klägerischen Denkschrift wird der Antrag gestellt: der Gerichtshof für Kompe= 
tenzkonflikte wolle erkennen, daß in vorwürfiger Sache die Zuständigkeit der Civilgerichte 
gegeben sei, und dieser Antrag im wesentlichen in folgender Weise begründet: 
Die Ortsgemeinde Peter wahl habe sich vertragsmäßig verpflichtet, den angehenden 
Hirten Lutz und seine zukünftige Ehefran Kath. Kutzig, den auserehelichen Sohn der 
letzeren, sowie etwa aus der Ehe hervorgehende Kinder im Falle der Noth, sowie in Krank- 
heitsumständen zu verpflegen und zu unterstützen, ohne die geringste Anforderung hinzu an 
die übrigen der Gemeinde Enghausen einverleibten Ortschaften zu machen. 
Dieser Vertrag habe privatrechtlichen Charakter, und es bestehe eine privatrechtliche 
Verpflichtung der Ortsgemeinde Peterswahl zur Alimentation der Kath. Lutz auf Grund 
desselben, der Vertrag bilde daher auch die privatrechtliche Grundlage des von der poli- 
tischen Gemeinde geltend zu machenden Regreßanspruches. 
Die Frage, ob der Vertrag in allen seinen Theilen zu Recht bestehe, und ob die 
Gemeinde Eughausen zur Geltendmachung des Regreßes berechtigt sei, stehe im gegebenen 
Falle ausschließlich der Kognition der Gerichte zu. 
Auf Grund des öffentlichen Rechtes könne eine Ortsgemeinde als solche wohl niemals 
in Anspruch genommen werden. 
Die Armenpflege obliege ausschließlich der politischen Gesammtgemeinde, niemals einer 
Ortsgemeinde, letztere sei öffentlich-rechtlich zur Armennnterstützung nicht verbunden 
oder ersatzpflichtig, die Ersatzpflicht könne daher nur auf Grund eines Privatrechtstitels gegen 
dieselbe geltend gemacht werden, wodurch von selbst die Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei. 
Die politische Gemeinde Eughausen habe bei der bestimmten Weigerung der Orts- 
gemeinde Peterswahl, ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung gegenüber der Kath. Lutz 
nachzukommen, auf Grund des Armengesetztes letzterer Unterstützung geleistet unter Vorbehalt
	        
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