Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 11 — 
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Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied 
einer Ersatzkommission sein. 
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Bayern für jeden Infanterie- 
Brigadebezirk, in Preußen in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Sachsen für 
jede Kreishauptmannschaft, in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) 
eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige". 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung 
zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt XIV). 
Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach 
dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unter- 
liegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober- 
Ersatzkommission. 
N. M. G. 8 30,. 
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei- 
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz. 
§ 3. 
Ersatzgeschäft. 
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte. 
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre 
zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, 
sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (8 45), den alphabetischen Listen 
(6 47) und den Restantenlisten (8 48). 
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VIII). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatzbe- 
hörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission. 
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt 1X).
	        
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