Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung 
der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
5. Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schifffahrt treibenden zur Gestellung ver- 
pflichteten Wehrpflichtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X).*) 
6. In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäft vereinigt (Ab- 
schnitt XV). 
7. Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Ab- 
schnitt XV.). 
Abschnitt II. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
84. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten 
lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
(a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf 
Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
N. V. Art. 57. W. G. § 1. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, 
können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. S1, Abs. 2. 
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vol- 
lendeten 45 Lebensjahre. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 24. 
*) In Bayern findet eine Aushebung für die Marine nicht statl.
	        
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