Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 79 — 
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SOr 
—2 
871. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und 
Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine- 
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch 
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körperbeschaffen- 
heit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117, 10). 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der 
Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen. 
Auf den Zivilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden 
die Bestimmungen des § 64, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. 
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militär- 
vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Zivilvorsitzenden zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Zivilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetliche Ent- 
scheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Ent- 
scheidung vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden 
maßgebend. 
N. M. G. 8 30,. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unter- 
zeichnet. 
Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter- 
liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung 
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder 
dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklama- 
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