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b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen,
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie
die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rück-
sicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§ 26),
durch von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe
im Aushebungstermine vorzuführen.)
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden
Mannschaften des Beurlaubtenstandes (8 50, 5) ob.
2. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen
auf Grund ärztlicher Zeugnisse (§ 62, 4) durch die Ersatzkommission, andere Militär-
pflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission
von der Gestellung befreit werden.
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6.
3. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militär-
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission
etwaige Anliegen vorzutragen.
4. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen bezw. vorgeführt werden
(Ziffer 1b), ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind
in besondere Zugangslisten zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber
solche Militärpflichtige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen.
Siehe jedoch § 73, te.
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt
hat, dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren Bezirk der in Rede stehende
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung
gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen Bezirk er-
folgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§ 49, 2).
7) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung *) zu 862,
(Seite 68).
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