Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 81 — 
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, 
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie 
die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§ 26), 
durch von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe 
im Aushebungstermine vorzuführen.) 
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes (8 50, 5) ob. 
2. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen 
auf Grund ärztlicher Zeugnisse (§ 62, 4) durch die Ersatzkommission, andere Militär- 
pflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission 
von der Gestellung befreit werden. 
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6. 
3. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militär- 
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission 
etwaige Anliegen vorzutragen. 
4. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen bezw. vorgeführt werden 
(Ziffer 1b), ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind 
in besondere Zugangslisten zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber 
solche Militärpflichtige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre 
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen. 
Siehe jedoch § 73, te. 
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt 
hat, dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren Bezirk der in Rede stehende 
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung 
gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen Bezirk er- 
folgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§ 49, 2). 
7) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung *) zu 862, 
(Seite 68). 
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