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wanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft bestrast.
R. M. G. 860,2. D. Str. G. § 140, erster Absatz, :, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 4,8;
D. Str. G. 8§ 360. .
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos
(siehe Ziffer 17).
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres
Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in
den §§ 80, 82 und 85 enthalten.
Die zur Disposition der Truppen-(Marine-ttheile beurlaubten Mannschaften können
bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst)
wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts
sowie zur Anmusterung durch ein Seemanusamt der Genehmigung ihres Bezirkskom-
mandeurs.
R. M. G. 8 60,
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten
Bezirkskommandeur sofort zum Dienst wieder einberufen.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landes-
gesetze, und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande,
in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen
bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen.
R. M. G. § 61.
Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf
zu achten, daß dieselben der ihnen nach § 114, § obliegenden Verpflichtung nachkommen
(6 106, 4).
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe § 114.
Ueber die erfolgte Anmusterung von Mamnschaften des Beurlaubtenstandes ist durch
die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt werden,
sofort Mittheilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben
(6 114, 9).
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften