Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

3. 
— 146 — 
truppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen 
Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. 
R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 8. 
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung 
finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine- 
reserve); 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders 
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte 
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in 
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter 
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Er- 
satzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter 
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte 
Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen: 
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten 
Aufgebots; 
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr 
(Seewehr); 
bei c: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung 
keinen Einfluß. 
N. M. G. 8 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II §§ 6, 16 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXI. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche 
der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz= 
reserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.