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truppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen
Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen.
R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 8.
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung
finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine-
reserve);
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots;
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots;
d) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Er-
satzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte
Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen:
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve);
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten
Aufgebots;
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr
(Seewehr);
bei c: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten).
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung
keinen Einfluß.
N. M. G. 8 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II §§ 6, 16 und 20.
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXI.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche
der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz=
reserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver-