Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Muster 22. 
Lilte des vom 
Waffendienst zu- 
rückzustellenden 
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Muster 23. 
Bescheinigung 
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im Eisen- 
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— 160 — 
Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach 
Muster 22 aufgestellten Gesammtliste und einer Bescheinigung über die Anstellung 
im Eisenbahndienst, für jeden Einzelnen, nach Muster 23 durch die Bahnver- 
waltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). 
Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten 
Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienst bedarf es im 
Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der 
Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falls vorzuzeigenden 
Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienst 
(Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisen- 
bahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Königlich Preußischen 
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt, in Bayern der Chef 
des Ingenieurkorps im Einverständniß mit der Generaldirektion der Königlichen 
Staatseisenbahnen Verfügung. 
Die verfügte Zurückstellung der unter 3a genannten Personen wird auf der daselbst 
erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres 
Gültigkeit. 
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so 
sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem 
Bezirkskommando unverzüglich zu. 
Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter 
Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls An- 
wendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahntruppen an- 
gehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst eben- 
sowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande der Eisenbahntruppen 
angehören, zu beantragen. 
Ueber die spätere militärische Verwendung des für Feldeisenbahnformationen nicht be- 
anspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen belassenen dienst- 
pflichtigen 2c. Personals das Weitere zu veranlassen, bleibt dem zuständigen Kriegs- 
ministerium vorbehalten.
	        
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