Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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X. Gewöhnliche Briefpostsendungen dürfen auch den Kondukteuren und Postillonen, 
wenn dieselben sich unterwegs im Dienste befinden, zur Einlieferung bei der nächstfolgenden 
Postanstalt des Kurses übergeben werden, soferne nicht am betreffenden Wagen selbst ein 
Briefkasten angebracht oder das Einlegen der bezüglichen Briefpostsendungen in den Brief- 
kasten wegen ihres Umfanges nicht möglich ist. 
Gehandlung der 8. 19. 
ungecignet in die 
ii s I. Finden sich in den Briefkästen Sendungen vor, welche nach ihrem Gewichte zur 
Sendungen. Beförderung mit der Briespost nicht geeignet sind, so werden dieselben, wenn sie nach einem 
Orte innerhalb Bayern oder nach einem der unter §. 6 Abs. I genannten Postgebiete be- 
stimmt sind und ein Werth für dieselben nicht angegeben ist, ohne Unterschied der Ver- 
packung auf Gefahr des Absenders mit der Packetpost abgesendet. 
lI. Sendungen, welche mit ungenügender Aufschrift versehen sind, oder unzulässige 
Zusätze in derselben enthalten, dem Frankirungszwange unterliegen, aber gar nicht oder nur 
ungenügend frankirt, mit einer Werthangabe versehen und mangelhaft verschlossen sind, werden 
nicht abgeschickt, sondern dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, zurückgegeben, andernfalls 
als unbestellbar behandelt. 
III. In Briefkästen eingelegte Sendungen mit der Bezeichnung „frei“ oder „franko“, 
welche weder mit den zur Frankirung erforderlichen Freimarken versehen sind, noch nach 
Siegel oder Unterschrift erkennbar von einem zur portofreien Absendung berechtigen Absender 
herrühren, werden, soferne nicht Frankirungszwang besteht, unter Anrechnung der treffenden 
Taxe als unfrankirt abgesendet. 
IV. Unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendungen an königliche Stellen und 
königliche Behörden mit oder ohne Bezeichnung „frei“, welche nach §. 7 Abs. II dem Franki- 
rungszwange unterliegen, werden zwar unter Anrechnung der treffenden Taxe an ihren Be- 
stimmungsort abgesendet, an die Empfangsbehörde aber nur gegen Entrichtung der Taxe 
oder gegen Rückgabe des Umschlages und amtliche Bestätigung des Namens und Wohnortes 
des Absenders abgegeben. 
V. Alle Sendungen der vorbezeichneten Art, gleichviel ob sie abgefertigt oder dem Ab- 
sender zurückgegeben oder als unbestellbar behandelt werden, müssen von der Aufgabepost 
mit der Bezeichnung „Aus dem Briefkasten“ versehen werden.
	        
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