Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

M 14. 243 
einzurichten und in denselben alle an jene eingehenden und nach der abgegebenen Erklärung 
abzuholenden (frankirten und unfrankirten) Briefpostsendungen, mit Ausnahme der durch 
Eilboten zu bestellenden Sendungen, der Schreiben mit Postzustellungsurkunden und der 
Postaufträge, welche der Erklärung des Empfängers ungeachtet demselben zugestellt werden, 
bis zu ihrer Abholung zu hinterlegen. 
II. Die Abholung kann innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden je eine halbe Stunde 
nach Eingang der betreffenden Post bei der Abgabepostanstalt erfolgen. Die Briefe bleiben 
zu diesem Zwecke, wenn sie nach dem Postorte bestimmt sind, einen Tag und wenn sie 
nach dem Landpostbezirke gehören, drei Tage lang nach der Ankunft bei der Postanstalt 
hinterlegt und werden nach Ablauf dieser Fristen dem Empfänger, wenn derselbe desfalls 
nicht besondere Bestimmung getroffen hat, durch die regelmäßigen Bestellgelegenheiten zugestellt. 
III. Die Postanstalt ist befugt, hat übrigens nicht die Verpflichtung, die Empfangs- 
berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher sich zur Abholung meldet, wenn nicht auf Antrag 
des Empfängers zwischen diesem und der Abgabepost ein desfallsiges besonderes Abkommen 
getroffen ist, und ist daher in dieser Beziehung auch nicht für die richtige Bestellung ver- 
antwortlich. (Vgl. Postgesetz S. 48.) 
IV. Die Abgabe der Sendungen darf erst nach Zahlung der auf denselben ruhenden 
Postgefälle erfolgen; es kann jedoch mit der eigenen Abholung auch eine monatliche Stundung 
der von den bezüglichen Personen zu entrichtenden Postgebühren für die an dieselben un- 
frankirt eingehenden oder von denselben frankirt abzusendenden Briefpostgegenstände verbunden 
und dafür von den Postanstalten eine Vergütung von 18 Mark jährlich in Anspruch ge- 
nommen werden. 
V. Die königlichen Stellen und königlichen Behörden haben für die auf besonderen 
Antrag erfolgende monatliche Stundung der von ihnen zu zahlenden Postgebühren eine be- 
sondere Vergütung nicht zu leisten. 
VI. In jenen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittlung der 
Abgabe der für ihn eingehenden und der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhn- 
lichen Briespostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden Postfahrten verschlossene 
Taschen befördert werden, ist für diese Vermittlung eine Gebühr von 50 Pfennig monatlich 
zu erheben. — Die Anschaffung der Taschen erfolgt auf Kosten des - 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.