Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2.  Etatgesetz.  Vom  24.  Juli  1888.  161

Nr.  XXXIV.  S.  39.
Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogthum  Baden.

 

Karlsruhe,  Samstag  den  18.  August  1888.

Bekanntmachung.  S.  517.
(Vom  24.  Juli  1888.)

Das  Etatgesetz  betreffend.

Auf  Grund  der  durch  §.  3  des  Gesetzes  vom  24.  Juli  d.  J.,
betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1882  über
den  Staatsvoranschlag  und  die  Verwaltung  der  Staats-Einnahmen
und  -Ausgaben  (Etatgesetz),  der  Großherzoglichen  Regierung  ertheilten
  Ermächtigung  wird  dieses  letztere  Gesetz  in  der  vom
1.  Januar  1890  an  giltigen  Fassung  andurch  verkündet.

Karlsruhe,  den  24.  Juli  1888.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
A.  A.  d.  M.

von  Teuffel.
Vüt.  Frohmüller.

Etatgesetz.  S.  14

(Gesetz  über  den  Staatsvoranschlag  und  die  Verwaltung  der  Staats-Einnahmen
  und  -Ausgaben.)

Abschnitt  1.
Bestimmungen  über  die  Aufstellung  des  Staatsvoranschlags.

Artikel  1.
Staatsbudget,  ordentlicher  und  außerordentlicher  Etat.

Das  Staatsbudget  (§.  55  der  Verfassungsurkunde)  besteht:
1.  in  dem  Voranschlag  für  die  allgemeine  Staatsverwaltung

  und
2.  in  den  Voranschlägen  für  die  ausgeschiedenen  Verwaltungszweige.


Deutsche  Staatsgrundgesetze.  VIII,  1.  2.  Aufl.  11