Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Hypothekenbewahrer in der Pfalz werden, 
soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 273. (80). 
Die besonderen Abgaben, welche unter dem Namen „Irrenhaustaxen“ in einem 
Theile Oberfrankens noch zur Erhebung gelangen, werden aufgehoben. 
Art. 274. (281). 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche gemäß Art. 226 des Gesetzes zur Aus- 
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung noch nach den bisherigen Prozeß- 
ordnungen zu erledigen sind, haben auch hinsichtlich der Taxen, Stempel= und Einregistrir- 
ungsgebühren noch die seitherigen Bestimmungen Auwendung zu finden. 
Gleiches gilt von Zwangsvollstreckungen, Konkursen und Strafssachen, insoferne die- 
selben auch nach Eintritt der Wirksamkeit der Reichsjustizgesetze noch nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen zu erledigen sind. 
Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits anhängig 
gewordenen Verhandlungen der Gerichte in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege bis 
zu ihrer Erledigung den seitherigen Bestimmungen über Taxen, Stempel= und Einregistrir- 
ungsgebühren unterworfen. 
In den Landestheilen rechts des Rheins finden jedoch auf Vormundschaften und Pfleg- 
schaften, welche bis 1. Januar 1880 nicht vollständig erledigt sind, von diesem Zeitpunkte 
an nur noch die Bestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Art. 276. ss. 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Anwendung der Bestimmungen 
der in Art. 272 erwähnten Gesetze und Verordnungen bemißt sich nach den bisherigen 
Vorschriften. 
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Amwendung. 
Die in Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, enthaltenen 
Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung von Be-
	        
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