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ehund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
s 13.
München, den 1. Mai 1890.
Inhal t:
Belkan uimach ung vom 25. April 1890, Ausführung des Reichsgesetzes über die Jnvalidiläts= und Altersversicherung
vom 22. Juni 1889 betressend.
F. 10431.
Bekanntmachung, Ausführung des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung
om 22. Juni 1889 betreffend.
K. Sinateminsnerinn des Innern.
Unter Bezugnahme auf die Ministerialentschließung vom 13. Jannar ds. Is. Nr. 456
(Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern Nr. 2 S. 6) wird für die Ausführung
der §§ 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersver-
sicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) im Eimverständniß mit den
übrigen k. Ministerien vorbehaltlich weiterer Anordnungen nachstehende Anweisung gegeben:
I. Amfang der Verlicherung, Invaliden- umoe Alterorente, Warte-
zeit, Aebergangsbestimmungen.
1. Das Zwvaliditäts= und Altersversicherungsgesetz eröffnet allen über sechzehn Jahre alten
Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs-
beamte, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge — ausschließlich der in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge —, oder endlich bei der Schiffsbesatzung deutscher
Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt gegen Lohn oder Gehalt be-
schäftigt werden, die Aussicht auf Gewährung einer Invaliden= bezw. einer Altersrente.
Invaliden= wie Altersrente wird erst nach Zurücklegung einer Wartezeit gewährt.
5, für Altersrenten 30 Beitragsjahre; ein
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Die Wartezeit beträgt für Invalideurenten 5,