Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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ehund Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
s 13. 
München, den 1. Mai 1890. 
Inhal t: 
Belkan uimach ung vom 25. April 1890, Ausführung des Reichsgesetzes über die Jnvalidiläts= und Altersversicherung 
vom 22. Juni 1889 betressend. 
F. 10431. 
Bekanntmachung, Ausführung des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
om 22. Juni 1889 betreffend. 
K. Sinateminsnerinn des Innern. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialentschließung vom 13. Jannar ds. Is. Nr. 456 
(Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern Nr. 2 S. 6) wird für die Ausführung 
der §§ 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) im Eimverständniß mit den 
übrigen k. Ministerien vorbehaltlich weiterer Anordnungen nachstehende Anweisung gegeben: 
I. Amfang der Verlicherung, Invaliden- umoe Alterorente, Warte- 
zeit, Aebergangsbestimmungen. 
1. Das Zwvaliditäts= und Altersversicherungsgesetz eröffnet allen über sechzehn Jahre alten 
Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs- 
beamte, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlinge — ausschließlich der in Apotheken 
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge —, oder endlich bei der Schiffsbesatzung deutscher 
Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt gegen Lohn oder Gehalt be- 
schäftigt werden, die Aussicht auf Gewährung einer Invaliden= bezw. einer Altersrente. 
Invaliden= wie Altersrente wird erst nach Zurücklegung einer Wartezeit gewährt. 
5, für Altersrenten 30 Beitragsjahre; ein 
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! 
Die Wartezeit beträgt für Invalideurenten 5,
	        
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