Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des be- 
scheinigenden Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unter- 
schrift vor der um Beglaubigung ersuchten Behörde vollzogen oder ihre Nichtigkeit ander- 
weitig festgestellt worden ist. Soweit der um Beglaubigung ersuchten Gemeindebehörde 
mit Rücksicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthaltenen Angaben That- 
sachen der unter Ziffer II, 3 Absatz 3 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt 
sind, sind diese Thatsachen bei der Beglaubigung anzugeben. 
Bescheinigungen, welche von einer Reichs-, Staats-, Kommunal= oder anderen öffent- 
lichen Behörde für die von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten Personen aus- 
gestellt werden, bedürfen einer weiteren Beglaubigung nicht. 
III. Aachweise über Kraubtbeiten. 
Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten 2c. (Ziffer I, 1) haben die Vorstände derjenigen 
Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, Kuappschaftskassen, einge- 
schriebeuen * auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen oder von 
Gemei k sicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit einer Erkrankung an- 
gehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit, soweit sie 
nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Krankennnterstützung 
hinausreicht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksichtlich solcher Personen, 
welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Gemeinde- 
krankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer Krankheit, welche 
über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung 
hinausreicht, der Gemeindebehörde (Ziffer II, 1) desjenigen Orts ob, an welchem der 
Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort gehabt hat. Für 
die in Reichs= oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheinigungen 
auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. 
Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Jannar 1886 ab. 
Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum des Beginns 
und dem Datum der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an einer mit Erwerbs- 
unfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat. 
Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Be- 
scheinigung beantragt wird, der ersuchten Behörde amtlich bekannt oder notorisch oder 
glaubhaft nachgewiesen sind. Sie ist zu versagen:
	        
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