Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 264 — 
wählen ist. (S. §. sieben und zwanzig.) Der Austretende ist indeß von 
Neuem wählbar. 
Der Austritt erfolgt das ersiemal durchs Loos, späterhin entscheider 
darüber die Anziennität. Kri# im Laufe des Jahres eine Vakanz in der Di- 
rektion ein, so wird dieselbe bis zur nächsten Generalversammlung durch den 
Verwaltungsrath provisorisch besetzt. 
g. 16. 
Die Direktion versammelt sich regelmaͤßig in periodischen, im Voraus 
bon ihr festzusetzenden Sitzungen, wozu es einer besondern Emladung nicht 
edarf. 
S. 17. 
Für die Erlasse der Direktion genügt die Unterschrift eines Mitgliedes 
derselben, mir Ausnahme von Berichten an die Behörden, ausgefertigten 
Schreiben an dritte Personen, und bei Dispositionen über mehr als Fünf- 
hundert Thaler, wozu zwei Unterschriften erforderlich sind. 
*-“' 
Alle Bekanntmachungen der Direktion sind in Beziehung auf die dabei 
betheiligten Personen genügend erlassen, wenn sie in einer Berliner, einer Kölner, 
einer Elberfelder und einer Düsseldorfer Zeitung, oder einem andern, an den 
gedachten Orten erscheinenden Blatte erschienen sind. 
F. 19. 
Die Direktion hat die obere Leitung der Geschäste und Angelegenheiten 
der Gesellschaft, namentlich des Baues und Betriebs der Bahn. Sie vertritt 
daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und Verträgen mit Behörden 
oder dritten Personen, insbesondere auch bei Vergleichen, Erwerbung und 
Veräußerung von Immobilien, Eintragung und Löschung von Hypotheken, 
sowie bei Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen gerichtlichen Verhandlungen. 
Bei jeder Wahl von Dircktionsmitgliedern der Gesellschaft wird ein 
Notar amvesend sein, welcher diese Wahl durch ein von ihm aufzunehmendes 
Protokoll konsiatirt. Der Nachweis ihrer Legitimation wird durch eine beglau- 
bigte Abschrift dieses Protokolls ertheilt. 
g. 20. 
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die 
Feststellung ihrer Besoldung gehen von der Direktion aus. Pensionen zu Lasten 
der Gesellschaft zu bewilligen, ist sie jedoch unter keinen Umständen, außer mit 
Bewilligung der Generalversammlung befugt. 
S. 21. 
Zur Ausführung von Beschlüssen über folgende Gegenstände bedarf die 
Direktion der Zustimmung des Verwaltungsraths: 
a) Bei Kauf und Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme der zum 
" wecke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.