— 264 —
wählen ist. (S. §. sieben und zwanzig.) Der Austretende ist indeß von
Neuem wählbar.
Der Austritt erfolgt das ersiemal durchs Loos, späterhin entscheider
darüber die Anziennität. Kri# im Laufe des Jahres eine Vakanz in der Di-
rektion ein, so wird dieselbe bis zur nächsten Generalversammlung durch den
Verwaltungsrath provisorisch besetzt.
g. 16.
Die Direktion versammelt sich regelmaͤßig in periodischen, im Voraus
bon ihr festzusetzenden Sitzungen, wozu es einer besondern Emladung nicht
edarf.
S. 17.
Für die Erlasse der Direktion genügt die Unterschrift eines Mitgliedes
derselben, mir Ausnahme von Berichten an die Behörden, ausgefertigten
Schreiben an dritte Personen, und bei Dispositionen über mehr als Fünf-
hundert Thaler, wozu zwei Unterschriften erforderlich sind.
*-“'
Alle Bekanntmachungen der Direktion sind in Beziehung auf die dabei
betheiligten Personen genügend erlassen, wenn sie in einer Berliner, einer Kölner,
einer Elberfelder und einer Düsseldorfer Zeitung, oder einem andern, an den
gedachten Orten erscheinenden Blatte erschienen sind.
F. 19.
Die Direktion hat die obere Leitung der Geschäste und Angelegenheiten
der Gesellschaft, namentlich des Baues und Betriebs der Bahn. Sie vertritt
daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und Verträgen mit Behörden
oder dritten Personen, insbesondere auch bei Vergleichen, Erwerbung und
Veräußerung von Immobilien, Eintragung und Löschung von Hypotheken,
sowie bei Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen gerichtlichen Verhandlungen.
Bei jeder Wahl von Dircktionsmitgliedern der Gesellschaft wird ein
Notar amvesend sein, welcher diese Wahl durch ein von ihm aufzunehmendes
Protokoll konsiatirt. Der Nachweis ihrer Legitimation wird durch eine beglau-
bigte Abschrift dieses Protokolls ertheilt.
g. 20.
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die
Feststellung ihrer Besoldung gehen von der Direktion aus. Pensionen zu Lasten
der Gesellschaft zu bewilligen, ist sie jedoch unter keinen Umständen, außer mit
Bewilligung der Generalversammlung befugt.
S. 21.
Zur Ausführung von Beschlüssen über folgende Gegenstände bedarf die
Direktion der Zustimmung des Verwaltungsraths:
a) Bei Kauf und Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme der zum
" wecke