Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

(S.  77.)  421
waltungsangelegenheiten.  Es  sind  aber,  hiervon  abgesehen,  dem  Justizminister  auch  eine
Reihe  von  Zuständigkeiten  in  einzelnen  Rechtsangelegenheiten  teils  in  der  Art  übertragen,
daß  er  die  einzige  Instanz  für  die  betreffenden  Angelegenheiten  bildet,  teils  in  der  Art,
daß  ihm  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Anordnungen  der  Justizbehörden  zusteht.

A.  Unter  die  erste  Kategorie  fallen  insbesondere:

1.  auf  dem  Gebiete  der  Strafrechtspflege  die  Vorbereitung  der  dem  Könige  vorzulegenden
  Begnadigungssachen?,  sowie  die  Entscheidung  über  die  vorläufige  Entlassung  von
Strafgefangenen?;

2.  auf  dem  Gebiete  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  die  Erledigung  von  Gesuchen
um  Legitimation  außerehelich  erzeugter  Kinder,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Annahme
eines  adligen  Namens  handelt",  und  um  Dispensation  von  dem  zur  Annahme  an  Kindesstatt
  vorgeschriebenen  Alter:

3.die  Erteilung  der  Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit,  sowie
vom  Verbote  der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruches  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen;


4.  in  Angelegenheiten,  welche  nicht  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehbren,
die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts,  wenn  Streit  oder  Ungewißheit  Üüber
die  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer  Gerichte  obwaltet,  oder  wenn  nach  den  bestehenden
Vorschriften  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand  zu  bestellen  ist,  vorausgesetzt,  daß  die
mehreren  Gerichte  den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgerichte  angehören,  oder  daß  es
sich  um  Angelegenheiten  handelt,  für  welche  die  Oberlandesgerichte  in  erster  Instanz  zuständig
  sind',  was  auch  hinsichtlich  der  durch  die  Hinterlegungsordnung  den  Amtsgerichten
  zugewiesenen  Angelegenheiten  gilts;

5.  in  Vormundschaftssachen  die  Bestimmung  des  für  die  Vormundschaft  zuständigen
Gerichts,  falls  es  an  einem  der  in  der  Vormundschaftsordnung  angeordneten  Gerichtsstände
  überhaupt  mangelt?;

6.  die  Beauftragung  des  Landgerichtes  oder  Oberlandesgerichtes  mit  der  Verwaltung
oder  Beaufsichtigung  einer  Stiftung,  wenn  die  gesetzliche  Zuständigkeit  des  Amtsgerichtes
für  dieselbe  ausgeschlossen  werden  soll!0;  endlich

Das  Justizministerium.

 

1  Uber  die  Zuständigkeit  der  Instizbehörden  in
Ansehung  verschiedener  Justizverwaltungsangelegenheiten
  vgl.  das  Zirk.  Reskr.  des  Zustizministeriums
  v.  26.  März  1874  (J.  M.  Bl.
1874,  S.  109)  und  über  die  Zuständigkeit  derselben
  in  Ansehung  der  Grundstücke  und  Lokalien
der  Justizverwaltung  das  Zirk.  Restr.  des  Justizministeriums
  v.  1.  April  1874  .  a.  O.,  S.  101).

:  Vgl.  Bd.  I.  S.  258.  liber  die  Fälle,  in
welchen  dem  Justizminister  die  selbständige  Befugnis
  zum  Erlaß  von  Geldstrafen  zusteht,  vgl.
die  Allerhöchsten  Erlasse  v.  19.  Dez.  1806  (J.  M.  Bl.
1867,  S.  6)  und  vom  16.  Febr.  1867  (a.  a.  O.,
S.  67),  desgleichen  die  Allerhöchste  Order  v.  15.  Dez.
1880  J.  M.  Bl.  1881,  S.  31,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1881,  S.  27,  Nr.  30).  Hierher  gehören  auch
die  Verordnungen  über  die  bedingte  Begnadigung,
vgl.  die  „Ubersichtliche  Zusammenstellung“  derselben
von  Engelmann,  2.  Aufl.,  1905,  sowie  der
Allerh.  Erl.  v.  23.  Okt.  1395  (J.  M.  —  S.  348),
der  sich  auf  Aufschub  der  Strafvollstreckung  mit
Rücksicht  auf  mögliche  Begnadigung  bezieht.

2  Reichsstrafgesetzbuch  §.  25,  Zirk.  Reskr.  der
M.  d.  Inn.  und  der  Justiz  v.  21.  Jon.  1871
(J.  M.  Bl.  1871,  S.  35  ff.  und  Zirk.  Restkr.
des  Justizministeriums  v.  14.  Aug.  1379,  sub
IV  3.  M.  Bl.  1879,  S.  237),  v.  25.  Okt.  1882
(J.  M.  Bl.,  S.  325).

Allerhöchster  Erlaß  v.  25.
M.  Bl.  1870,  S.  1201.  Val.

April  1870  3
lett  auch  SS.  1723,

 

1729,  B.  G.  B.,  §.  53,  Abs.  1,  55  des  R.  G.  ül.  d.
freiw.  Gerichtsb.

*  Vgl.  die  Zusammenstellung  der  betr.  für  die
einzelnen  Landesteile  erlassenen  Vorschriften  im
J.  M.  Bl.  1878,  S.  97  ff.,  106  ff.,  und  für  die
Hohenzollernschen  Lande  die  Allerhöchste  Order  v.
8.  Dez.  1851  (J.  M.  Bl.  1852,  S.  2).  Vgl.
auch  §§.  1744  u.  1745,  Abs.  2,  B.  G.  B.,  sowie
88.  65  ff.,  d.  R.  G.  ü.  d.  freiw.  Gerichtsb.

6  Verordnung  v.  24.  Febr.  1875  (G.  S.  1875,
S.  97).  —  Für  die  in  dieser  Verordnung  dem
Iustizminister  auch  noch  zugewiesene  Dispensation
  von  dem  Verbote,  nach  welchem  Frauen
vor  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung
ihrer  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  nicht  schließen
dürfen,  sind  jetzt  die  Amtsgerichte  zuständig  (Verordnung
  v.  17.  Jaon.  1877,  G.  S.  1877,  S.  4,
und  Allerhöchster  Erlaß  v.  7.  Sept.  1879,  J.
M.  Bl.  1879,  S.  366).  Vgl.  jetzt  B.  G.  B.  .  1322.

7  §.  20  des  Ausführungsgesetzs  v.  24.  April
18½8  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  (G.
S.  1878,  S.  2340.  Abgeändert  durch  Art.  130
des  A.  G.  z.  Ges.  ü.  d.  freiw.  Gerichtsb.

*  §.  00  der  Hinterlegungsordnung  v.  24.  März
1879  G.  S.  1879,  S.  249).

5  S.  5  der  Vormundschaftsordnung  v.  5.  Juli
1875  „G.  S.  1875,  S.  431.  Zetzt  S.  36,  Abf.  2

des  R.  G.  u.  d.  freiw.  Gerichtsb.

4%  F.  29  des  Ausführungsgesetzes  v.  24.  April
1878  zum  deutichen  Gerichtsverfassungsgesen