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§ 13.
Die Laudgestütsverwaltung hat alljährlich einen die Ergebnisse der Verwaltung und
den Zustand der Pferdezucht umfassenden Bericht unter Beifügung der erforderlichen statisti-
schen Uebersichten dem vorgesetzten k. Staatsministerium zu erstatten.
III. Abschnitt.
Beschälstationen.
8 14.
Die Beschälhengste, welche am Sitze der Landgestüte aufgestellt sind, werden von dort
für die Dauer der Deckzeit auf die einzelnen Stationen entsendet.
8 15.
Die Errichtung von Beschälstationen, sowie jede Veränderung oder Aufhebung derselben
hat nach vorgängigem Benehmen der Landgestütsverwaltung mit der betreffenden Kreis-
regierung, Kammer des Innern, zu geschehen und bedarf jeweils der Genehmigung des
k. Staatsministeriums des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
W 6.
Ihre Errichtung und ihr Fortbestand bleiben dadurch bedingt, daß für die unentgelt-
liche Bereitstellung und Unterhaltung der erforderlichen Lokalitäten von Seite der betheiligten
Gemeinden oder Distrikte Fürsorge getragen wird.
« § 17.
Jeder Beschälstation sind thunlichst solche Hengste dauernd zuzutheilen, welche nicht nur
dem vorhandenen Stutenmateriale und Züchtungsbedürfnisse (§ 2) entsprechen, sondern auch
durch möglichste Gleichartigkeit ihrer Abkunft und Beschaffenheit die allmählige Bildung
von Zuchtbezirken dort zu fördern geeignet sind, wo dies Boden-, Futter= und sonstige
Verhältnisse gestatten.
Die Aufstellung von Hengsten kaltblütiger, unveredelter Schläge auf den Landgestüts-
Die Züchtung dieser Schläge und die Ausstellung solcher Hengste bleibt vorwiegend der
Privatthätigkeit überlassen.