Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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In jenen Fällen, in welchen die Zulässigkeit der Ausbezahlung einer Prämie fraglich 
geworden ist, kommt die endgültige Entscheidung der Landgestütsverwaltung zu. 
§ 31. 
Bei Ertheilung von Preisen für Hengste im Alter von 1½—3 ½ Jahren, für Stuten 
im Alter von 1⅛½1—4½ Jahren, dann für Mutterstuten sind außer den allgemeinen Vor- 
bedingungen noch folgende Vorschriften zu beachten: 
Für die von dem Preisbewerber selbst gezogenen Pferde ist der Nachweis zu er- 
bringen, daß dieselben von einem Landgestütshengste oder einem mit Körschein versehenen oder 
von einem dem Bewerber selbst gehörenden Hengste abstammen. 
Die Abstammung von einem Landgestütsheugste wird nachgewiesen durch Vorzeigung 
des Beschälzeugnisses und für bereits prämiirte Pferde durch die Prämirungsbescheinigung. 
Der Nachweis über Abstammung von einem mit Körschein versehenen Heugste wird 
durch Vorzeigung eines Auszuges aus dem betreffenden Deckregister geliefert. 
Die Abstammung von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste ist durch ein Zeug- 
niß der Ortspolizeibehörde zu erbringen. 
Nicht selbstgezogene Pferde, welche um Preise konkurriren, müssen sich mindestens ein 
Jahr im Besitze des Bewerbers befinden, was von demselben durch ein Zeugniß der Orts- 
polizeibehörde nachzuweisen ist. Bei sonst gleicher Qualität der nicht selbstgezogenen Pferde 
sind jene, welche mit einem Abstammungsnachweise versehen sind, vorzugsweise zu berück- 
sichtigen. 
§ 32. 
Junge Hengste, welche noch nicht als Privatbeschäler gedeckt haben, können im Alter 
von 1½, 2⅛ und 3½ Jahren Preise erhalten. 
Bei dreieinhalbjährigen Heugsten, für welche bereits ein Körschein ausgestellt ist, kommen 
die Bestimmungen über die Prämürrung der Privatbeschälhengste in Anwendung. 
Für die übrigen 3½ jährigen Hengste können Preise nur dann zuerkannt werden, wenn 
sich der Hengstbesitzer durch Nevers nach Maßgabe des § 26 verpflichtet, den Hengst bei 
der nächsten Körung vorzuführen und nach Erlangung des Körscheines während der in diesem 
bezeichneten Deckzeit zur Zucht zu verwenden. 
Wenn der Besitzer bei der Körung keinen Körschein erlangt, so unterbleibt die Aus- 
bezahlung der eventuell zuerkannten Prämie.
	        
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