Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Dabei werden statt besonderer Berechnung die jährlichen Einkünfte zu drei vom 
Hundert des Vormundschaftsvermögens unter Abzug der Schulden angenommen. llebersteigen 
dieselben nicht den Betrag von 30 Mark, so bleibt die Gebühr außer Ansatz. 
Art. 77. 
Die in Art. 74 Abs. bestimmte Gebühr kann sofort nach Bestellung der Vormund- 
schaft erhoben werden. 
Die vom Gesammtwerthe des Vormundschaftsvermögens zu erhebenden Gebühren (Art. 75) 
werden bei Beendigung der Vormundschaft, die Gebühren des Art. 76 aber bei der Rechnungs- 
stellung und, wenn Rechnungen nicht gestellt werden, am Schlusse der Vormunyschaft fällig. 
Art. 78. 
Insoweit bei minderjährigen Pflegebefohlenen die in Art. 76 bestimmten Gebühren 
nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichter nicht aus den nach Bestreitung des Unter- 
haltes und der Erziehung etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, 
bleiben dieselben bis zur Erreichung der Großjährigkeit oder früheren Beendigung der 
Vormundschaft gestundet. 
Art. 79. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft über mehrere Mündel, so sind die Gebühren nach 
Art. 74, 75, 76 für Jeden derselben besonders zu berechnen. 
Art. 80. 
Für die gerichtliche Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vater- 
schaft und die Alimentation des Mündels wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Art. 81. 
Ebenso kommen für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen und Abschriften 
in Vormundschaftssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
Art. 82. 
Die Bestimmungen über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden auch auf alle 
übrigen Arten von Pflegschaften entsprechende Anwendung.
	        
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