Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren 
Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
3) Im 8§ 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die 
Absätze Ii und IU folgende Fassung: 
. Bei Packeten und bei Briesen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
II Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere 
Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postamweisungs= und Postaus- 
trags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nach- 
sendung nicht noch einmal angesetzt. 
4) Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ be- 
treffend, erhält der Absatz VvU folgende Fassung: 
VII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und 
die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 
10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie 
die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
5) Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im zweiten 
Satze des Absatzes vull hinter den Worten „Zwei Kinder“ einzuschalten: 
bis zu diesem Alter 
6) Im § 53, „Neisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz u folgende ander- 
weite Fassung: 
. Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen- 
raume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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