Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 142. (140). 
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind 
oder nicht nothwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte 
eine besondere Gebühr geschuldet. 
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrages erscheinen oder 
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden, 
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung 
keine Amwendung. 
Art. 143. (141). 
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird 
bei Gleichheit der Gebührensätze die Gebühr nach dem größeren Werthe der Leistung oder 
Gegenleistung berechnet. 
Bei Verschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werthe zu berechnen, 
welcher den höheren Betrag ergiebt. 
Art. 144. (G42. 
Wenn ein Vertrag, wodurch über Besitz oder Eigenthum Verfügung getroffen wird, 
bewegliche und unbewegliche Sachen begreift, so ist die Gebühr von dem Gesammtwerthe 
nach der für die Letzteren bestimmten Gebühr zu entrichten, soferne nicht der Werth der 
beweglichen Sachen in der Urkunde besonders ausgewiesen wird. 
Art. 145. G43). 
Bei der Aufnahme von Urkunden, welche der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen, 
haben die Parteien die Gegenstandssumme wahrheitsgetreu anzugeben. Betrifft das Rechts- 
geschäft keine bestimmte Geldfsumme und läßt der Gegenstand desselben gleichwohl eine Ver- 
anschlagung in Geld zu, so hat der beurkundende Notar die Betheiligten zur Angabe des 
wahren Werthes behufs der Gebührenberechunng aufzufordern. 
Verweigern die Betheiligten die Werthsangabe, oder wird die von den Betheiligten 
ursprünglich oder in Folge der Aufforderung gemachte Werthsangabe oder bei Zwangsver- 
steigerungen von Liegenschaften (Art. 11) der Zuschlagspreis dem wahren Werthe nicht ent- 
sprechend erachtet, so hat das Rentamt seinerseits einen Werlhoanschlag, welcher bei land- 
wirthschaftlichen Grundstücken (Aeckern, Wiesen, W.inbergen, Hopfengärten, Weiden), insoserne
	        
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