Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen, mit dem zwanzig- 
fachen Betrage der Grundsteuer-Verhältuißzahl zu berechnen ist, mit dem Bemerken bekannt 
zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiegegen binnen zwei Wochen nicht erhoben werden, 
dieser Werthsanschlag der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt würde. 
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte gemachten 
Werthsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Werthdermittelung als Gegen- 
stand der nichtstreitigen Rechtopflege auf schriftlichen Antrag des Rentamtes bei dem Amts- 
gerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von welchen der eine durch das Nentamt, der 
andere durch die Betheiligten vorgeschlagen wird. Der Durchschnitt beider Schätzungen oder, 
wenn die Betheiligten binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung einen geeigucten 
Schätzmann nicht bezeichnen, die alleinige Schätzung des rentamtlichen Schätzmannes bildet 
sodann die der Gebührenberechnung zu Grund zu legende Werthssumme. 
Die Kosten der Schätzung sind von den Betheiligten zu tragen, wenn die Werthsangabe 
verweigert wurde, oder wenn das Ergebniß der Schätzung den von den Vetheiligten ange- 
gebenen Werth um 10 Procent übersteigt. 
Wurde der Werth von den Betheiligten wissentlich zu gering angegeben, so trifft jeden 
derselben überdieß eine Geldstrase im doppelten Betrage der hinterzogenen Gebühr. Wird 
jedoch die Werthsangabe noch vor Vornahme der Schätzung von den Pflichtigen selbst be- 
richtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Das Amtsgericht hat über etwaige Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner 
vorgebracht werden, ohne Zulassung einer Beschwerde zu entscheiden und in gleicher Weise 
das Ergebniß der Schätzung sowie die Verbindlichkeit zur Kostentragung in einem Beschlusse 
endgiltig auszusprechen. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. 
Art. 146. (144). 
Bei Pacht= oder Miethverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, bildet 
der Betrag des einjährigen Zinses multiplizirt mit der Zahl der Jahre und, wenn der 
fünfundzwanzigsache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme. 
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der 
Berechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu 
Grund zu legen.
	        
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