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bezwecken, sowie über die Kautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz und
über Verzichtserklärungen der Ehefrauen kantionspflichtiger Beamten;
3) für die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten
einseitigen oder wechselseitigen Testamente, sowic für deren Zurücknahme oder
Verkündung.
Art. 152. (150).
Zuwiderhandlungen der Notare gegen die Vollzugsvorschriften zu gegenwärtigem Gesetze
sind mit Ordnungsstrafen, bei fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten aber disziplinär
nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beahnden.
Art. 153. (151).
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren steht dem Zahlungspflichtigen
das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht nach Maßgabe der Bestimmungen in
Art. 56 bis 61 des Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung zu.
Die Erhebung der Beschwerde ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Betheiligte sich
an die zuständige Regierungsfinanzkammer um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige
oder innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung erhalten hat.
Die Regierungsfinanzkammern haben über solche Gesuche den Betheiligten die Empfangs-
bescheinigung ungesäaumt und unentgeltlich auszufertigen.
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt unmittelbar bei dem Beschwerdegerichte.
Vor der Entscheidung ist die Regierungsfinanzkammer unter Mittheilung der Beschwerde-
schrift und deren Beilagen mit ihrer Aeußerung schriftlich einzuvernehmen.
Die Entscheidung ist in beglanbigter Abschrift der Regierungsfinanzkammer und dem
Beschwerdeführer zu eröffnen, sowie dem einschlägigen Notar mitzutheilen.
Art. 154. (152).
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist weitere Beschwerde an das oberste
Landesgericht nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 62 bis 67 des Gesetzes zur Aus-
führung der Reichs Civilprozeßordnung und Konkursordnung zulässig.
Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt bei dem Beschwerdegerichte; sie kann in
dringenden Fällen auch bei dem obersten Landesgerichte erfolgen.
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