Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Beschwerdeschriften des Acrars bedürfen der Unterzeichnung durch einen Anwalt nicht. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in Art. 153 Abs. 5, 6 entsprechende Anwendung. 
Art. 155. (153). 
Entsteht ein Streit darüber, ob auf einen Tausch die Bestimmungen des Art. 119 
Abs. 1, 2 amvendbar seien, so hat die Distriktoverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das 
ausgetauschte Grundstück liegt, zu entscheiden. Das Verfahren ist gebühreufrei; die baaren 
Auslagen fallen dem unterliegenden Theile zur Last. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Verwaltungegerichtshof nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in Abschnitt Il des Gesetzes vom S§. August 1878, die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtehofee und das Verfahren in Verwaltungerechtssachen betreffend, statt. 
III. Abschnitt. 
Akte der Gerichtsvollzieher. 
A. Bestimmungen für das ganze Königreich. 
Art. 156. (154). 
Wechselproteste unterliegen der in Art. 129 des gegemvärtigen Gesetzes bestimmten Ge- 
bühr, mindestens aber einer solchen von 1 Mark. 
Für Urkunden über die Zustellung von Erklärungen außerhalb des Prozesses (Art. 17 
bis 19 des Gesetzes zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Konkursordunng) 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben 
Die in Abs. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn die Zustellung durch die 
Post erfolgt (Reichs-Civilprozeßordnung § 177). 
Für jede Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstückes durch den Ge- 
richtsvollzieher kommt außerdem noch eine besondere Gebühr von 50 Pfennig zur Erhebung. 
Art. 157. (155). 
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren für die von ihm auszunehmenden Akte vor- 
behaltlich des Rückgriffes gegen die zahlungspflichtige Partei vorzuschießen. 
Er kann die Uebernahme eines Geschäftes von der Zahlung eines zur Deckung dieser 
Gebühren hinreichenden Vorschusses abhängig machen.
	        
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