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hydrochloricum bis einschließlich 2 Zentigramm 10 Pfennig, 3 Zentigramm 15 Pfennig,
7 Zentigramm 35 Pfennig kosten.
3. Bei dem Taxiren von Rezepten ist der aus dem Summiren der einzelnen Ansätze
sich ergebende Taxpreis, wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden,
daß 1 bis 4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden.
Wenn jedoch der Taxpreis des Rezeptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet,
daß z. B. 1 Mark 4 bis 5 Pfennig auf 1 Mark, dann 1 Mark 6 bis 9 Pfennig auf
1 Mark 5 Pfennig zu ermäßigen sind.
4. Sind in dem Arkzneibuche von einem Arzneimittel mehrere Sorten aufgeführt und
hat der Arzt die eine oder andere im Rezepte nicht näher bezeichnet, so ist stets die bessere
Sorte zu verwenden und deren Preis in Ansatz zu bringen.
5. Unter Lösungen sind, soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder
aus dem Zusammenhange zu entnehmen ist, wässerige Lösungen zu verstehen; bei der An-
gabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die Bezeichnungen 1 = 10 oder 1: 10, 1 = 20
oder 1: 20, 4 — 100 oder 4:100 u. s. w., daß 1 Theil Substanz in 9, bezw.
19 Theilen, 4 in 96 Theilen u. s. w. zu lösen ist.
6. Bei allen auf Rezepten vorkommenden in der Taxordnung nicht befindlichen Arzneimittel
ist, wenn diese Arzneimittel Drogen oder käufliche chemische Präparate sind, die Taxe einer
im Preisverzeichnisse mit dem gleichen Preise aufgeführten Droge (Präparat) in Ansatz zu bringen.
Wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazentische Präparate handelt, so ist aus
der Reihe derartiger, in die Taxe ausgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung
und Bereitung ähnliches auszuwählen und nach diesem der Taxpreis für das verordnete
Arzneimittel festzustellen.
7. Von den fetten und spezifisch schweren ätherischen Oelen und von den Tinkturen
werden 20 Tropfen, von den ätherischen Oelen, dem Chloroform, dem Essigäther, dem
Aether-Weingeist und von wässerigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, von Aether 50 Tropfen
auf 1 Gramm berechnet.
8. Wenn vom Arzte in einer Pulvermischung narkotische Extrakte verordnet werden,
jedoch ohne den Beisatz „Extractum siccum“, so hat der Apotheker stets nur die auf dem
Rezepte bemerkte Quantität des nach Vorschrift des Arzneibuches bereiteten trockenen Extraktes
zu nehmen und zu berechnen.