Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M51. 669 
9. Enthalten flüssige Arzneimischungen oder Auflösungen Stoffe, welche nach Vorschrift 
des Arzneibuches für das Deutsche Reich vor Licht geschützt aufbewahrt werden müssen, wie 
Mixturen oder Lösungen von Chinin, Kalium permanganicum, Apomorphin, oder 
Mischungen mit Aqua Amygdalarum amararum und dergleichen, so sind dieselben auch 
in der gleichen Weise in braungelben Gläsern an das Publikum abzugeben. 
10. Ueberschreitung der Taxe ist verboten und unterliegt der Strafbestimmung des 
§ 148 Ziff. 8 der Neichsgewerbeordnung in Fassung vom 1. Juli 1883. Der Hand- 
verkauf der Apotheker ist jedoch einer Taxe nicht unterworfen. 
11. Ermäßigung der Taxe durch freie Vereinbarung ist zulässig. 
Oeffentliche Anstalten und Kassen haben bezüglich der für ihre Rechnung erfolgten 
Arzneilieferungen Anspruch auf einen Abzug von mindestens 10 Prozent des taxmäßigen 
Preises. 
12. Der Preis einer gefertigten Arznei ist jederzeit auf dem Rezepte zu bemerken. 
In allen Fällen, in welchen bestimmte, auf die Taxe Bezug habende Angaben auf 
dem Rezepte fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein 
oder Weingeist genommen worden sind oder bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker an- 
heimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß auf dem Rezepte 
bemerkt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Tare der Arzneimittel. 
  
  
Gramm v! M Gramm . 
Acetanilidum. . . .. 10 30 Acetum pyrolignosum rec- 
Acetum .. . ... 100 10 tihcaum 100 20 
„ aAromaticm 100 — 10 „Scillae. . . ... 10 5 
„ pyrolignosum cru- Acidum aceticum . . .. 10 10 
dum 100 —.15 „ „ dilutum 10 — 5 
 
	        
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