Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

esth und Verordnungs- Hüatt 
für das 
Königreich Bayern. 
* 52 
München, den 27. Dezember 1890. 
6 Inhalt: 
Belanntmachung vom 21. Dezember 1890, den Vollzug der Wehrordnung, hier Bildung der Prüfungskommissionen 
für Einjährig Freiwillige betreffend.— Bet anntmachung vom 22. Dezember 1890, Formation der Armee, 
hier die Landwehrbezirkseintheilung für das Königreich Bayern betreffend. Hofdicnst Nachricht. Ordens- 
Verleihung. 
Nr. 19011. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Wehrordnung, hier Bildung der Prüfungskommissionen für 
Einjährig-Freiwillige betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern und K. Rriegsministerium. 
Im Namen Feiner Masjestät des Königs. 
Seine RKönigliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben unter'm 14. I. Mts. in Abänderung des S2 Ziff. 7 Abs. 1 der Wehrordnung für das 
Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 — Beilage zum Gesetz= und Verordnungsblatt 
Nr. 8 — Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß für jeden Regierungsbezirk eine 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu bestehen hat. 
Demgemäß wird bestimmt, daß die bisher für den Brigadebezirk bestandene Prüfungs= 
kommission vom 1. Jannar 1891 ab für den Umfang des Regierungsbezirks, in welchem 
sich deren Sitz befindet, in Thätigkeit zu treten hat. 
München, den 21. Dezember 1890. 
Arhr. v. Feilitzsch. v. Safferling. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
120
	        
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