VI. Abtheilung.
Anstellungen und besondere Verleihungen.
Art. 199. (197).
Für jede Anstellung im Hof-, Staats-, Militär--, Gemeinde= und sonstigen öffentlichen
Dienste, welche durch Königliche Entschließung erfolgt, oder mit welcher sofort oder nach
einer bestimmten Dienstzeit Stabilitäts= und Pensionsrechte verbunden sind, oder bei welcher
nuter gewissen Voraussetzungen dem Bediensteten die Behandlung nach Analogie der prag-
matischen Beamten in Aussicht gestellt ist, ferner für die landesherrliche Verleihung
kirchlicher Pfründen und für die landeeherrliche Genehmhaltung der bischöflichen Verleihung
oder der Präsentation auf solche Pfründen, für die Verleihung von Schulstellen und die
Bestätigung der Präsentation auf solche ist eine Gebühr zu ! vom Hundert des einjährigen.
Diensteinkommens zu entrichten.
Bei Beförderungen, Versetzungen und sonstigen Einkommensmehrungen wird die Gebühr
nur aus dem Mehrbetrage des einjährigen Diensteinkommens berechuet.
Unständige, nicht auf länger als ein Jahr gewährte Funktionsremunerationen, Dienst-
wohnungen, für welche nach den bestehenden Normen eine Miethe nicht zu entrichten ist,
ferner solche Nebenbezüge, welche ganz oder theilweise zur Bestreitung eines Dienstaufwandes
bestimmt oder nach örtlichen Verhältnissen bemessen sind, bleiben außer Ansatz.
Art. 200. (198.
Für die Anstellung ale Notar wird eine Gebühr von 50 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung ale Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu
entrichten.
Für die Anstellung als Gerichtsvollzieher wird eine Gebühr von 10 Mark erhoben.
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitele unterliegen einer Gebühr von 2 Mark.
Art. 201. (199.)
Für die Verleihung von Würden oder Titeln, mit welchen kein Diensteinkommen ver-
bunden ist, die sich jedoch den Stellen aktiver, in Besoldung stehender Hof-, Staats= oder
Militärbediensteten angleichen, wird jene Gebühr erhoben, welche der aktive Bedienstete von
gleichem oder ähnlichem Nange nach seinem Diensteinkommen zu entrichten hätte.