Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 230. (228). 
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer 
1) die in Art. 225 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder 
2) die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde 
(Art. 226) unterläßt, oder 
3) bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 228 Abs. 2) wissentlich falsche An- 
gaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage 
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe 
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen. 
Im Falle des Art. 229 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten 
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
IV. Titel. 
Cnittungen. 
Art. 231. (229). 
Die Besoldungs-, Pensions= und alle übrigen Onittungen und Bescheinigungen über 
Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder 
andern öffentlichen Kassen geleistet werden, unterliegen der verhältnißmäsigen Gebühr. 
Dieselbe ist von dem Onittungsaussteller zu tragen. 
Art. 232. (230. 
Die Gebühr des Art. 231 berechnet sich aus der abquittirten Summe oder dem 
Gesammtgeldwerthe der Naturalvergütung jedes einzelnen Geldempfängers und beträgt: 
von Summen zu 
ö bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig 
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