Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 36. 327 
§ 2. 
1. Das Realgymnasium umfaßt sechs Jahreskurse (Klassen). 
2. Sie führen entsprechend den korrespondirenden Klassen des humanistischen Gym- 
nasiums die Ordnungsziffern vier bis neun. 
§ 3. 
1. Die Anzahl der Schüler soll in den Klassen 4—6 nicht über 45 und in den 
Klassen 7—9 nicht über 35 betragen. 
2. Haben sich für eine Klasse mehr Schüler gemeldet, so ist die Klasse in Parallel= 
kurse zu theilen; ausnahmsweise kann statt dessen ein Aushilfslehrer beigegeben werden. 
8 4. 
1. Die Schüler haben zu den Kosten der Schule durch Entrichtung von Schulgeld 
beizutragen. 
2. Eine Befreiung von der Bezahlung des Schulgeldes findet nur für diejenigen 
inländischen Schüler statt, welche ihre Mittellosigkeit durch ein Vermögenszeugniß nachweisen, 
sich durch sittliches Verhalten sowie durch Begabung, Fleiß und Fortschritte als würdig 
zeigen und gegründete Aussicht auf die Fortdauer ihrer Würdigkeit geben. 
3. Ueber gänzliche oder theilweise Befreiung von der Entrichtung desselben entscheidet 
eine Kommission, welche aus dem Rektor und zwei von ihm zugezogenen Mitgliedern des 
Lehrerraths besteht. 
§ 5. 
Lehrgegenstände der Realgymnasien sind: 
1. Pflichtfächer: 
Religion; deutsche, lateinische, französische und englische Sprache; Arithmetik, Mathe- 
matik, Physik, Botauik, Zoologie, Chemie und Mineralogie; Geschichte und Geograyhie; 
Zeichnen; Turnen; 
2. Wahlfächer: 
italienische Sprache; Stenographie; Gesang und Instrumentalmusik; Schwimmen. 
Titel II. 
Zahl der Anterrichtostunden und Vertheilung des Anterrichtsstoffes 
(TLehrplan); Lebrbücher. 
86. 
1. Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für die Pflichtfächer beträgt in der 
vierten Klasse 29, in der fünften 30, in der sechsten 31, in der siebenten, achten und 
neunten 33. 
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