Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 42. 383 
III. 
§ 25/ erhält solgenden Zusatz: 
„Fabrikarbeiter 2c. 2c., welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, werden 
als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt.“ 
IV. 
In §2), vorletzter Absatz ist zu streichen: 
„des Obercommando's der Marine“ 
und dafür zu setzen: 
„der Marinestationscommando's". 
In § 82, Schlußsatz tritt an Stelle des commandirenden Admirals der „Marine- 
stationschef“. 
In § 83,) und desgleichen au Stelle des commandirenden Admirals der „betreffende 
Marinestationschef“. 
In § 93,, Abs. 1 ist zu streichen: 
„commandirenden Admiral“ 
und dafür zu setzen: 
„zuständigen"*) Marinestationschef“ sowie am Schlusse der Seite als Anmerkung 
beizufügen: 
„##) Für die Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marineordnung maßgebend."“ 
In § 93, sind die Worte: 
„der commandirende Admiral“ 
zu ersetzen durch: 
„der zuständige (§ 9388 Abs. 1) Marinestationschef.“ 
V. 
Anlage J (VII,26) . 
der Kreis „Büren“ tritt vom 1. Juni 1894 ab dem Landwehrbezirke Paderborn 
hinzu, dagegen ist derselbe von diesem Zeitpunkte an bei dem Landwehrbezirke Soest 
in Spalte 4 zu streichen. 
Aulage I (XIV,57) 
das Bezirksamt „Staufen“ in Spalte 4 wird vom 1. April 1892 ab vom 
Landwehrbezirke Lörrach abgezweigt und tritt zu dem gedachten Zeitpunkte dem 
Landwehrbezirke Freiburg hinzu.
	        
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