Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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3. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in den 88 105c Abs. 2, 1204, 
134e, 1341, 1348, 138 Abs. 1, 138a, 139 und 139b Abs. 5 den Polizeibehörden, 
unteren und höheren Verwaltungsbehörden übertragen sind, werden von der Generaldirektion 
der k. Staatseisenbahnen wahrgenommen. 
4. Die gemäß § 139b der Gewerbeordnung den ordentlichen Polizeibehörden zustehende 
Aufsicht wird 
a) hinsichtlich der durch die k. Staatseisenbahnverwaltung zur Ausführung kommenden 
Bauten von dem treffenden Oberbahnamte oder der treffenden Eisenbahnbaufektion, 
b) hinsichtlich der den Oberbahnamtern unterstellten Betriebswerkstätten und Negie- 
Gasanstalten von dem treffenden Oberbahnamte, und 
) hinsichtlich der Centralwerkstätten und der Imprägniranstalten von der General= 
direktion der k. Staatseisenbahnen 
wahrgenommen. 
München, den 12. April 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretlär: 
Frhr. v. Völderndorff, 
Ministerialrath. 
Fr. 1844 II. 
Bekanutmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 
betreffend. 
tK. Stantsministerium des K. Hauses und des Aeubern. 
Auf die am 10. ds. Mts. dem Betriebe (vorerst für den Güterverkehr) übergegebene weitere 
Theilstrecke von München-Südbahnhof nach Thalkirchen der auf Grund Allerhöchster 
Konzessionsurkunde vom 20. August 1890, den Bau und Betrieb einer Lkalbahn von 
München nach Wolfratshausen betreffend, hergestellten Bahnlinie finden die Bestimmungen 
der Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergcordneter Bedentung vom 5. März (882 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1882 S. 83 ff. und von 1889 S. 525 ff.) Anwendung. 
München, den 13. April 1892. · 
In Vertretung: 
Staatsrath v. Mayer. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff , 
Ministerialrath.
	        
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