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I1 Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
Ill Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver-
packt sein.
Iv Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Neibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachslein-
wand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten r.
verpackt sein.
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten an-
gefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger ein-
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.
§9.
! Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne
Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
l1 Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegel-
lack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
Ill Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit
des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung
aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes oder mittels
Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken in An-
wendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
IV Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es eben-
falls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie.
V. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente,
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder Blei-
verschluß angenommen werden.
Verschluß.