Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

II. Abschnitt. 
von den Dampfgesäßen. 
826. 
Als Dampfgefäße im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind alle Gefäße von geschlossener 
Bauart anzusehen, in welchen gespannter Dampf, der einem Dampfkessel entnommen ist, 
mit einer höheren als der atmosphärischen Spannung verwendet wird. 
Die nähere Bezeichnung der unter diese Bestimmung fallenden Gefäße bleibt der In- 
struktion vorbehalten. 
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen jedoch nicht: 
a) diejenigen Dampfgefäße, bei welchen das Produkt aus dem Fassungsraume in 
Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdrucke in Atmosphären die Zahl 500 
nicht überschreitet, 
diejenigen Dampfgefäße, welche mit höchstens ½ Atmosphärendruck betrieben 
werden, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in die 
Flüssigkeit des Gefäßes hinabreichendes, nicht über 5m hohes Standrohr, dessen 
Inhalt mindestens ½20 des Fassungsraumes, jedenfalls aber nicht weniger als 
5 ce Weite haben soll, oder durch eine andere von dem Staatsministerium des 
Innern geunehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind, und 
c) die Dampfmaschinen-Cylinder, sowie die Rohre der Dampfleitungen und die 
Dampfdeizungen. 
Gefäße, in welchen Flüssigkeiten durch Einwirkung von Feuer über ihren Siedepunkt 
ohne Fortleitung der erzeugten Dämpfe erhitzt werden, fallen nicht unter den Abschnitt II 
gegenwärtiger Verordnung, sondern unterliegen einer besonderen polizeilichen Genehmigung, 
bei welcher die je nach Lage des einzelnen Falles bezüglich der Anlage und des Betriebes 
der Gefäße erforderlichen Bestimmungen nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen 
Sachverständigen (§§ 43, 44) zu erlassen sind. 
Die Dampssammler und Dampfüberhitzer sind als Zubehörung der Dampfkessel zu 
behandeln. 
b 
Ausrüstung der Dampfgefäße. 
827. 
An jedem Dampfgefäß bezw. au seiner Dampfzuleitung müssen solgende Ausrüstungs- 
theile angebracht sein: 
a) wenigstens Ein zuverlässiges, jederzeit lüftbares Sicherheitsventil; 
b) ein zuverlässiges Manometer, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung 
durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist,
	        
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