Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
— — — . ....-.«.v--«
In Sachen
20 bis
50 Ril.
incl.
Ril. Gr.
über
über
50 bie
100 NRil.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von.
200 bis
500Rtl.
cxcl.
Nil. (Gr.
von
500 bis
2000
Rltlr. u.
darüber.
—.
K. Für die Eintragung eines Darlehns werden zuvorderst die Gebuhren mit
und außerdem noch # Prozent des Kapital-Werths entrichtet.
L. Wenn ein Darlehn auf mehrere Güter eingetragen wird, und diese
Güter unter einem Obergericht unmittelbar stehen, so können die
Prozentgelder nur einmal, die übrigen Gebühren aber von jeder besondern
Eintragung nur zur Hälfte angesetzt werden.
AXl. Sind die Güter, auf welche ein Darlehn eingetragen werden soll,
verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen, so werden die Prozentgelder
da erhoben, wo das Hauptgut belegen ist. Das Hauptgut ist
dasjenige, welches den größten aus dem Hypothekenbuch konstirenden
Werth hat, bei einem Complexus von Gütern aber dassenige,
welches das Nomen collectivum hergiebt.
N. Für die Eintragung von Pfandbriefen werden nur die, nach Provinzial-Berfassungen
eingeführten Sätze liquidirt.
O, Bei Eintragung von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Subinseriptionen,
Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Posten oder
bei Vermerkung irgend einces andern Notati finden keine Prozentgelder
statt, dagegen werden die tinfachen Eintragungögebuͤhren mit
erhoben.
P. Für die Eintragung eines Geschenks, finden alle Sätze, wie bei Darlehnen,
statt.
O. Für die Eintragung der Chegelder,
Leibgedinges finden alle Sätze ad Lit. O. statt.
R. Für eine Löschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintragung;
nur fallen die Prozentgelder hinweg.
S. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Eintragung
eines Rechts, Kopitals, einer Kaution oder Protestation u.
s. w. excl. der Siegelgelder .... . .....
T. Eben so viel wird für einen Hypothekenschein i in vim informationis »
bezahlt.
U. Wird bei Loͤschungen nach 8. 258, Tit. 2. der Hypotheken- Srdnung
ein besonderer Hypothekenschein Fatt, der Rekognition ausdrücklich
verlangt, so wird der Satz sub Lit, S. genommen.
V. Für ein Jotitcatorium an den Besi 1 vts den Glaubiger 2c. werden
die Gebühren, wie für ein Dekret sub Nr. 17. dieses Abschnitts entrichtet.
W. Für ein Attest aus dem Hypothekenbuch, welches blos ad Acta
erfordert und nicht expedirt wird .
X. Außer dem Falle ad W. können an die Portheien- nur ir Hypothekenscheine
in vim informationis statt der Atteste gegeben werden.
#. In Rücksicht derjenigen Gebühren, welche der Ingrossator selbst bezieht,
hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden.
des Gegenvermächtnises und
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16
16
12
1—
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12
bis
12
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