Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

—  —  —  .  ....-.«.v--«

In  Sachen

 

20  bis
50  Ril.

incl.

Ril.  Gr.

über

über
50  bie
100  NRil.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis

200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von.
200  bis

500Rtl.

cxcl.

Nil.  (Gr.

von
500  bis

2000
Rltlr.  u.
darüber.

 

 

—.

 

K.  Für  die  Eintragung  eines  Darlehns  werden  zuvorderst  die  Gebuhren  mit
und  außerdem  noch  #  Prozent  des  Kapital-Werths  entrichtet.

L.  Wenn  ein  Darlehn  auf  mehrere  Güter  eingetragen  wird,  und  diese

Güter  unter  einem  Obergericht  unmittelbar  stehen,  so  können  die
Prozentgelder  nur  einmal,  die  übrigen  Gebühren  aber  von  jeder  besondern
  Eintragung  nur  zur  Hälfte  angesetzt  werden.

AXl.  Sind  die  Güter,  auf  welche  ein  Darlehn  eingetragen  werden  soll,
verschiedenen  Jurisdiktionen  unterworfen,  so  werden  die  Prozentgelder
  da  erhoben,  wo  das  Hauptgut  belegen  ist.  Das  Hauptgut  ist
dasjenige,  welches  den  größten  aus  dem  Hypothekenbuch  konstirenden
  Werth  hat,  bei  einem  Complexus  von  Gütern  aber  dassenige,
welches  das  Nomen  collectivum  hergiebt.

N.  Für  die  Eintragung  von  Pfandbriefen  werden  nur  die,  nach  Provinzial-Berfassungen

  eingeführten  Sätze  liquidirt.

O,  Bei  Eintragung  von  Cessionen,  Prioritäts-Cessionen,  Subinseriptionen,

  Verpfändungen  und  Verkümmerungen  eingetragener  Posten  oder
bei  Vermerkung  irgend  einces  andern  Notati  finden  keine  Prozentgelder
  statt,  dagegen  werden  die  tinfachen  Eintragungögebuͤhren  mit
erhoben.

P.  Für  die  Eintragung  eines  Geschenks,  finden  alle  Sätze,  wie  bei  Darlehnen,

  statt.
O.  Für  die  Eintragung  der  Chegelder,
Leibgedinges  finden  alle  Sätze  ad  Lit.  O.  statt.

R.  Für  eine  Löschung  wird  eben  so  viel  bezahlt,  wie  für  die  Eintragung;

  nur  fallen  die  Prozentgelder  hinweg.

S.  Für  einen  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Eintragung
  eines  Rechts,  Kopitals,  einer  Kaution  oder  Protestation  u.
s.  w.  excl.  der  Siegelgelder  ....  .  .....

T.  Eben  so  viel  wird  für  einen  Hypothekenschein  i  in  vim  informationis  »

bezahlt.

U.  Wird  bei  Loͤschungen  nach  8.  258,  Tit.  2.  der  Hypotheken-  Srdnung
ein  besonderer  Hypothekenschein  Fatt,  der  Rekognition  ausdrücklich
verlangt,  so  wird  der  Satz  sub  Lit,  S.  genommen.

V.  Für  ein  Jotitcatorium  an  den  Besi  1  vts  den  Glaubiger  2c.  werden
die  Gebühren,  wie  für  ein  Dekret  sub  Nr.  17.  dieses  Abschnitts  entrichtet.

W.  Für  ein  Attest  aus  dem  Hypothekenbuch,  welches  blos  ad  Acta
erfordert  und  nicht  expedirt  wird  .

X.  Außer  dem  Falle  ad  W.  können  an  die  Portheien-  nur  ir  Hypothekenscheine
  in  vim  informationis  statt  der  Atteste  gegeben  werden.

#.  In  Rücksicht  derjenigen  Gebühren,  welche  der  Ingrossator  selbst  bezieht,
  hat  es  bei  den  jeden  Orts  eingeführten  Observanzen  sein  Bewenden.

des  Gegenvermächtnises  und

 

 

 

8

 

 

 

16

 

16

12

 

 

 

 

1—

—

12
bis

12

 

 

 

43  Intro—