Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

AM 49. 633 
Zu 8 45 KVG. 
30. Die Aufsichtsbehörde hat in jedem Jahre mindestens eine Revision aller Kassen— 
einrichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen Mängel 
Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen, nach 
Maßgabe des § 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung veruntrenter Kassengelder ein- 
tretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern nach § 45 bei- 
zutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare Bestände auf die im 
Gesetz und Statut zugelassene Art zinsbar angelegt werden. 
Die Ordnungsstrafen sind nach Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuches zu bemessen. 
31. Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane durch 
ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand oder die 
Generalversammlung nicht zu Stande kommen, oder die Kassenorgane die Erfüllung ihrer 
gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, hat die Aufsichtsbehörde regel- 
mäßig, im letzteren Falle aber erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Aufforderung an 
die Kassenorgane erfolglos geblieben und Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassen- 
vorstandes erfolglos vollstreckt worden sind. 
Zu § 46 KVG. 
32. Orts-Krankenkassen, welche sich nach Maßgabe des § 46 zu einem Verbande 
vereinigen wollen, haben die bezüglichen übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Generalversamm- 
lungen und den Entwurf eines Verbandsstatuts durch Vermittlung der Aufsichtsbehörde der 
Kreisregierung zur Genehmigung des letzteren vorzulegen. Das Statut ist von Vertretern 
der betheiligten Kassen aufzustellen und muß Bestimmungen über die Zusammensetzung und 
die Befugnisse des Verbandsvorstandes, welcher von den Vorständen der betheiligten Kassen 
zu wählen ist, über die Zwecke und über die Vertheilung der Kosten des Verbandes enthalten. 
Sollen die letzteren nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden, so ist zu bestimmen, 
welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Mitgliederzahl maßgebend sein soll. Die Ver- 
einigung darf nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken erfolgen und sich nicht über 
den Bezirk der Aufsichtsbehörde hinaus erstrecken. 
Die Versagung der Genehmigung des Statuts kann binnen vier Wochen mittels Be- 
schwerde an das k. Staatsministerium des Innern angefochten werden. 
Die Ausfsichtsbehörde überwacht die Befolgung der für den Verband geltenden gesetz- 
lichen und statutarischen Bestimmungen. 
Zu §§ 47 und 48 KVG. 
33. Kommt die Schließung einer Orts-Krankenkasse gemäß § 47 Abs. 1 in Frage, 
so sind hierüber die Generalversammlung und die Gemeindebehörde zu hören und ist das 
Gutachten der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung 
Anssicht auf 
die Orls 
Krankenkassen. 
Nassen 
verbände. 
Auflösung, 
Ausscheidung 
und 
Schließung.
	        
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