Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stattfindet, oder von der Orts-Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, 
die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse beantragt, so sind über den Antrag 
die in § 60 Abs. 2 bezeichneten Betheiligten zu hören. Die Verhandlungen sind durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde zu pflegen. Dem Ermessen derselben ist es anheimgegeben, ob 
die Aeußerung sämmtlicher von dem Unternehmer beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
oder von gewählten Vertretern derselben einzuholen ist und in welcher Weise dieß geschehen 
soll. In der Regel wird die Wahl von Vertretern anzuordnen und dieselbe entweder in 
einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung oder mittels einer nach vorheriger Be- 
nachrichtigung der Betheiligten aufzulegenden Abstimmungsliste oder mittels Stimmzeettel 
herbeizuführen sein. Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Gemeinden, so ist den Gemeinde- 
behörden dieser sämmtlichen Gemeinden Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet die Kreisregierung unter Abwägung der 
Interessen sämmtlicher Betheiligten; in dem die Errichtung der Kasse anordnenden Bescheide 
ist unter Hinweisung auf die Bestimmung des § 62 eine Frist für die Einreichung des 
Statuts festzusetzen. Von dem Bescheide ist den betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken- 
kassen sowie dem Unternehmer gegen Nachweis Eröffnung zu machen. Denselben steht 
gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach der Eröffnung Beschwerde an das k. Staats- 
ministerium des Innern zu. 
Zu § 64 KVG. 
39. Die Kreisregierung bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, ob 
für Betriebe mit besonderer Krankheitsgefahr Betriebs= (Fabrik-) Krankenlassen zu errichten 
sind. Ueber die Frage, ob eine besondere Krankheitsgefahr vorliegt, sind der Fabriken= und 
Gewerbe-Inspektor, der Bezirksarzt und nach Erforderniß sonstige Sachverständige mit Gut- 
achten zu vernehmen. 
Will der Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als 50 Personen beschäftigt 
sind, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichten, so hat die Kreisregierung gemäß § 61 
Abs. 2 die Errichtung zu gestatten, wenn sich aus den vom Unternehmer zu liefernden 
Nachweisungen beziehungsweise der sachverständigen Prüfung ergibt, daß die nachhaltige 
Leistungsfähigkeit der Kasse ausreichend gesichert ist, und wenn Nachtheile von der Errichtung 
der Kasse nicht zu besorgen sind. 
Im Uebrigen sind in den vorbezeichneten Fällen die Bestimmungen unter Ziff. 38 
sinngemäß zu beachten. 
Zu § 62 KVG. 
40. Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) 
Krankenkasse aufgegeben worden ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein zur Genehmigung 
geeignetes Statut nicht vorgelegt, so setzt die Kreisregierung nach Anhörung der Gemeinde-
	        
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