Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

MÆ 61. 769 
8 26. 
Verspätung der Züge. Betriebsstörungen. 
(1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet keinen Anspruch gegen die 
Eisenbahn. 
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt, 
so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten 
zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis 
für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten. 
(6) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung 
seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunst des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher, sowie 
nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Uleber diese 
Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu ertheilen. 
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden berechtigt, 
entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung 
mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Viertheil weiteren 
Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu 
verlangen, sofern dies ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen 
möglich ist und der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplaumäßig hält. 
(5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer Strecke der Bahn 
verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer 
Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten sind der 
Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten. 
(e) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer dem Publikum 
leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen. 
§ 27. 
Mitnahme von Hunden. 
(!) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. 
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen werden, sofern 
gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben 
wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagen- 
klasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Beförderung der Hunde mit den be- 
gleitenden Personen in abgesonderten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung 
der tarifmäßigen Gebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 
() Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt in abge- 
sonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhanden oder bereits 
besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muß ein 
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