Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
() Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisen- 
bahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
(2) Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die sofortige 
Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur ordnungsmäßigen Ausladung und Aus- 
gabe sowie zur etwaigen zoll= oder steueramtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 2 Stunden nach 
Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld oder Standgeld zu ent- 
richten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom 
nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. 
() Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des 
Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines 
Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abge- 
fertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern Zeit und Um- 
stände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf einer vorliegenden Station 
zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der Auslieferung des 
Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(e) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, brauchen 
erst mit dem nächstfolgenden Personenzuge am Bestimmungsorte einzutreffen. 
§ 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
(1) Für das zur Beförderung übernommene Reisegepäck haftet die Eisenbahn nach den 
für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestimmungen, soweit solche 
auf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind und sich aus den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Abschnitts nicht Abweichungen ergeben. 
(2) Die etwaige Deklaration des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine halbe 
Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, an der Ge- 
päck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen Frachtzuschlages (§ 84 Absatz 3) ab- 
zugeben; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle im Ge- 
päckschein vermerkt ist. 
G) Die Eisenbahn ist von jeder Haftung für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn 
es nicht innerhalb 8 Tagen nach Ankunft des Zuges (§ 33) auf der Bestimmungsstation 
abgefordert wird.
	        
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