Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 775 
§ 41. « 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. 
Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen des Ab- 
schnitts IV sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die Anwendung des Ab- 
schnitts VIII vorgesehen ist. 
VI. 
Beförderung von Leichen. 
8 42. 
Beförderungs-Bedingungen. 
(1) Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges 
erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation ausgehen soll, 
wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
(.) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht ein- 
geschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede 
Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
(1) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte zu lösen 
und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
C□) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular ausgefertigte 
Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der 
Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, 
werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde ausgefertigte Leichen- 
paß hat für den ganzen darin bezeichneten Transportweg Geltung. Die tarismäßigen 
Transportgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche 
aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger 
Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung 
entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. 
(5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen 
zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem 
nämlichen Bestimmungsorte aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen 
verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so 
darf zum Eisenbahntranusporte ein offener Güterwagen benutzt werden. 
(e) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Be- 
förderung muß möglichst schnell und unnnterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein längerer 
Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thun- 
lichst auf ein abseits im Freien gelegenes Geleise zu schieben. 
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Anlage 4
	        
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